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   OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23   

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OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23 (https://dejure.org/2023,31777)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14.11.2023 - 1 B 229/23 (https://dejure.org/2023,31777)
OVG Bremen, Entscheidung vom 14. November 2023 - 1 B 229/23 (https://dejure.org/2023,31777)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremSpielhG § 11 Abs 1; BremSpielhG § 2 Abs 2 Nr 5; GG Art 12 Abs 1; VwGO § 123 Abs 1 S 2
    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Kumulativer Grundrechtseingriff; Mindestabstand zu Schulen; Spielhallenerlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kumulativer Grundrechtseingriff; Mindesabstand zu Schulen; Spielhallenerlaubnis; Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  • rechtsportal.de

    Kumulativer Grundrechtseingriff; Mindesabstand zu Schulen; Spielhallenerlaubnis; Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der beruflichen Betätigungsmöglichkeit der Antragstellerin grundrechtliche Belastungen von erheblichem Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a., juris Rn. 183), bedarf es in dem vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden eingehenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, juris Rn. 18, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris Rn. 160 und Beschl. v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14, u.a., juris Rn. 37; Happ, in: Eyermann, VwGO , 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 48).

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Abstandsregelungen von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen grundsätzlich mit höherrangigem Recht im Einklang stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. juris Rn. 118 ff.; BVerwG, Beschl. v. 01.08.2022 - 8 B 15.22, juris Rn. 5).

    Gerade Spielhallen üben einen "Reiz des Verbotenen" aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 133, 136, 152; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v.10.12.2021 - 6 A 614/20, juris Rn. 23; zu Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 9).

    Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 149).

    Mildere, gleich effektive Mittel sind nicht ersichtlich, zumal dem Gesetzgeber auch hier ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 153).

    Auch dieses stellt kein gleichermaßen wirksames Mittel wie das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen dar, da der Werbe- und Gewöhnungseffekt dadurch nicht vermieden wird (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 154; vgl. auch OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 10).

    Dabei durfte der Gesetzgeber davon auszugehen, dass das Abstandsgebot einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen leisten kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 158; BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 - 23 CS 22.2677, juris Rn. 37 und 43).

    Zwar sind auch solche Belastungen grundsätzlich in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. Rn 156).

    Mangels entsprechender Darlegung ließ das Bundesverfassungsgericht nur offen, ob dies auch dann noch angenommen werden könne, wenn ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften überhaupt nicht mehr möglich sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 157 f.).

    Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotenzials hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Erlaubnisanforderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 159).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Es ist daher nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21, juris Rn. 67 f.; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 26.04.2023 - OVG 1 S 10/23, juris Rn. 15 f.; vgl. zu Abstandsgeboten für Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 11).

    Insofern ist grundsätzlich vor der Aufnahme oder - wie vorliegend - Fortführung einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten (OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21, juris Rn. 56).

    Insbesondere hat die Antragstellerin keine substantiellen Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen Regelungen dargelegt, die - ebenfalls aufgrund des dann anzunehmenden offenen Ausgangs der Hauptsache - eine vorläufige Gestattung oder Duldung rechtfertigen könnten (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 30.06.2022 - 4 B 1864/21, juris Rn. 60).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2023 - 6 B 10622/23

    Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Gerade Spielhallen üben einen "Reiz des Verbotenen" aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 133, 136, 152; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v.10.12.2021 - 6 A 614/20, juris Rn. 23; zu Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 9).

    Auch dieses stellt kein gleichermaßen wirksames Mittel wie das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen dar, da der Werbe- und Gewöhnungseffekt dadurch nicht vermieden wird (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 154; vgl. auch OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 10).

    Es ist daher nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21, juris Rn. 67 f.; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 26.04.2023 - OVG 1 S 10/23, juris Rn. 15 f.; vgl. zu Abstandsgeboten für Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 6 S 2289/22

    Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner sowie der öffentlichen Interessen zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 14).

    Für eine (vorläufige) Durchsetzung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht daneben kein schutzwürdiges Interesse, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vorliegend gerade nicht als "wenigstens offen" anzusehen (vgl. zu Fallkonstellationen mit offenen Erfolgsaussichten VGH BW Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 17 und Beschl. v. 25.11.2021 - 6 S 2239/21, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 9 ff., 70 ff.).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Anders als die Antragstellerin meint, hat das Verwaltungsgericht diesen Aspekt aber durchaus erkannt und gewürdigt, indem es ausführt, mehrere isoliert betrachtet angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche könnten in ihrer Gesamtwirkung zu einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, dass das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschritten werde (S. 9 des Beschlusses; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15, juris Rn. 71 m.w.N.; zum Konzept des "additiven Grundrechtseingriffs" Peters, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 6, 2022, S. 49 ff.).

    Allein ihr Bestehen oder bloße Vermutungen reichen aber zur Annahme eines durch Kumulation verschiedener Maßnahmen unverhältnismäßigen "additiven" Grundrechtseingriffs nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15, juris Rn. 71).

  • OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 80/22

    Versagung der Spielhallenerlaubnis wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots -

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    In Bezug auf das von ihr angesprochene Sperrsystem "OASIS" ist zunächst anzumerken, dass solche spielerbezogenen Maßnahmen grundsätzlich gegenüber einem Abstandsgebot kein gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung und zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen können (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 153 f.; s.a. OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 12).

    Die Wirkung ist damit - anders als beim Abstandsgebot von Schulen, das als Prävention vermeiden soll, Personen erst zum Glücksspiel zu verleiten - gerade nicht präventiv gegen eine Entwicklung der Spielsucht an sich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 80/22, juris Rn. 11 f. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Diese Einschätzung zur Wirkung der Abstandsregelung durch die Begrenzung der Verfügbarkeit von Glücksspiel im öffentlichen Raum wird auch durch wissenschaftliche Studien gestützt (siehe BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 - 23 CS 22.2677, juris Rn. 43).

    Dabei durfte der Gesetzgeber davon auszugehen, dass das Abstandsgebot einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen leisten kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 158; BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 - 23 CS 22.2677, juris Rn. 37 und 43).

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Sie sind mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) vereinbar (BVerfG, a.a.O., Rn. 119) und werden auch den unionsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Bekämpfung von Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich grundsätzlich gerecht (BVerfG, a.a.O., Rn. 124; SächsOVG, Beschl. v.10.12.2021 - 6 A 614/20, juris Rn. 15 f.).

    Gerade Spielhallen üben einen "Reiz des Verbotenen" aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 133, 136, 152; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v.10.12.2021 - 6 A 614/20, juris Rn. 23; zu Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Für eine (vorläufige) Durchsetzung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht daneben kein schutzwürdiges Interesse, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vorliegend gerade nicht als "wenigstens offen" anzusehen (vgl. zu Fallkonstellationen mit offenen Erfolgsaussichten VGH BW Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 17 und Beschl. v. 25.11.2021 - 6 S 2239/21, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 9 ff., 70 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

    Auszug aus OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23
    Für eine (vorläufige) Durchsetzung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht daneben kein schutzwürdiges Interesse, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vorliegend gerade nicht als "wenigstens offen" anzusehen (vgl. zu Fallkonstellationen mit offenen Erfolgsaussichten VGH BW Beschl. v. 29.06.2023 - 6 S 2289/22, juris Rn. 17 und Beschl. v. 25.11.2021 - 6 S 2239/21, juris Rn. 37; OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 9 ff., 70 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23

    Kein Vertrauenschutz beim Fortbestand von geduldeten

  • VG Bremen, 03.07.2023 - 5 V 1408/23

    Eilantrag auf Fortführung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle über den

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

  • BVerwG, 01.08.2022 - 8 B 15.22

    Erfolglose Grundsatzrüge zum Abstandsgebot bei Spielhallen

  • VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18

    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Voraussetzungen einer Befreiung vom

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